Grüne Allmachtsphantasien – Kompetenzerweiterung bei Bezirksvorsteher Markus Reiter?

Dass linksbewegte, selbsternannte Weltverbesserer sehr von sich selbst überzeugt sind, ist kein Geheimnis.

Ein bezeichnendes Bespiel grüner Überheblichkeit ereignete sich offensichtlich unlängst auf der Mariahilfer Straße:

„österreich.at“ berichtet (https://www.österreich.at/wien/wien-chronik/gruener-bezirksvorsteher-uebt-auf-mahue-selbstjustiz/426383655), dass am 14. April der grüne Bezirksvorsteher einen PKW-Lenker angehalten, gefilmt und in weiterer Folge auch mit seinem Fahrrad den Weiterweg versperrt hätte. Der Lenker sei in die dort verordnete Fußgängerzone eingebogen. Der Herr Bezirksvorsteher, der sich angeblich als solcher zu erkennen gab, nahm sich demnach das Recht heraus, den PKW-Lenker zu blockieren.

Die auf der Seite von „österreich.at“ hochgeladene Videosequenz zeigt den Bezirkschef, der vor dem PKW samt erbostem PKW-Lenker steht und ein Telefonat führt.

Es stellt sich die Frage: kann der Bezirksvorsteher Verwaltungsübertretungen in „seiner“ Fußgängerzone gleich sanktionieren? Die Antwort: natürlich nicht.

Die Kompetenzen der Wiener Bezirksvorsteher sind in der Wiener Stadtverfassung in den §§ 103 (5) und (6), 103h, 104 bis 104c sowie in Verordnungen des Bürgermeisters abschließend geregelt. Dabei geht es um Verwaltung der Haushaltsmittel der Bezirke, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Informationsrechte in Zusammenhang mit bezirksspezifischen Angelegenheiten – polizeiliche Tätigkeiten sind nicht angeführt. Siehe auch:

https://www.wien.gv.at/bezirke/dezentralisierung/organe/bezirksvorstehung.html

Es gibt zwar ein Anhalterecht für jedermann, vergleiche § 80 (2) StPO: „Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.“ – die Strafprozessordnung normiert allerdings ein Anhalterecht nur bei einer gerichtlich strafbaren Handlung – natürlich ist das Befahren einer Fußgängerzone mit PKW, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76a (5) StVO zu sein, aber keine gerichtlich strafbare Handlung, sondern gemäß § 99 (3) lit a StVO eine Verwaltungsübertretung.

Auch die Anzeige bei der Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung kann jedermann vornehmen, das Filmen und das Anhalten bzw. Blockieren eines Lenkers ist jedoch eine ganz andere Sache.

Das Alles geniert den grünen Bezirksvorsteher aber offenbar wenig, hier geht es ja um die selbstlose Verteidigung eines grünen Prestigeprojektes…….